Asfinag – Autobahnvignette
Sie haben Anspruch auf eine kostenlose Jahresvignette für die österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen? Dann erhalten Sie in Zukunft automatisch für das auf Sie zugelassene mehrspurige Fahrzeug eine Digitale Jahresvignette sowie eine Mehrfahrtenkarte Streckenmaut!
Asfinag – Mautkarte
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette und damit auf eine kostenlose Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte für die Streckenmaut-Abschnitte auf der A 9, A 10, A 13 und S 16 (nicht für die A 11 Karawanken Autobahn), sofern sie im Besitz eines Behindertenpasses mit dem Zusatz „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und somit von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind. Die Mehrfahrten-Karte gilt ebenfalls ein Jahr lang. Sie können damit beliebig oft durch die Mautstellen fahren.
Felbertauernstrasse – Mautkarte
Gelten an das Kraftfahrzeugkennzeichen gebunden, werden an dauernd stark gehbehinderte Personen, welche im Besitz eines neuen EU-gerechten Behinderten-Parkausweises mit Lichtbild (Originalfarbe blau) sind bzw. welche noch einen Ausweis nach § 29b der StVO besitzen und ein Kraftfahrzeug der Kat. 1B PKW benützen, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug oder zumindest Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines Fahrzeuges ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe)), auf Antrag ausgegeben.
Die Jahreskarte für Behinderte ist ausnahmslos nur mehr nach schriftlichem Antrag erhältlich. Für die Antragstellung ist untenstehendes Formular zu verwenden und dieses ist rechtzeitig (mindestens 14 Tage) vor dem geplanten Kartenkauf an die Direktion der Felbertauernstraße AG in Lienz zu übermitteln. In der Folge wird eine schriftliche Bestätigung zugesandt wenn alle Antragsvoraussetzungen erfüllt werden. Nur nach Abgabe dieser Bestätigung an der Mautstelle der Felbertauernstraße kann die stark reduzierte „Behinderten-Jahreskarte“ um € 13,50 (Stand 2024) ausgestellt werden.
Antrag über die Jahresmautkarte muss per Email gestellt werden und vor Einlösung nicht älter als 6 Monate sein.
Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein Lichbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird. Der Behindertenpass kann von allen Altersgruppen beantragt werden und gilt vor allem für den privaten Bereich. Es können auch steuerliche Vergünstigungen bei der Arbeitsnehmer:innenveranlagung (Steuerausgleich) abgesetzt werden.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung; er enthält die persönlichen Daten des Inhabers:der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung und ev. Zusatzeintragungen.
Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt.
Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
Dem Antrag beizulegen sind
- aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
- Meldezettel in Kopie
- Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B. Sachwalterbestellungsdekret, Vollmacht, Angehörigenvertretung
- bei StaatsbürgerInnen aus Nicht-EU-Ländern: gültiger Aufenthaltstitel
Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Punkt 3.) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
§ 29 b Parkausweis
Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Wenn Sie keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung haben, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen.
Dem Antrag beizulegen ist
- ein farbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Mobilitätszuschuss
Der Mobilitätszuschuss soll jene behinderungsbedingten Mehrkosten abfedern, die Menschen mit Behinderungen erwachsen, die zum Zwecke der Berufsausübung oder einer Berufsausbildung auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind, da ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Personen, die nach den Aufzeichnungen des Sozialministeriumservice Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss haben, werden im Rahmen einer Aktion (in der Regel im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres) schriftlich informiert und zur Antragstellung eingeladen.
Höhe des Zuschusses: EUR 335,- für das Jahr 2025
Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges
Für die Suche nach einem Arbeitsplatz, den Antritt oder die Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.
Voraussetzungen:
- Grad der Behinderung von mindestens 50 %
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)
- …
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Befreiung Normverbrauchsabgabe (NoVA)
NEU: Befreiung von der Normverbrauchsabgabe ab 1. Juli 2021 auch für Leasingfahrzeuge möglich.
Neben Verschärfungen der Normverbrauchsabgabe (NoVA) treten ab 1. Juli 2021 auch geänderte Regelungen für die NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen in Kraft.
Die Befreiungsmöglichkeit besteht für Neufahrzeuge (auch Vorführfahrzeuge und sogenannte Tageszulassungen (max. 3 Monate Zulassungsdauer)) und importierte Gebrauchtfahrzeuge, die erstmals in Österreich zugelassen werden. Auch für leasingfinanzierte Fahrzeuge kann die NoVA-Befreiung in Anspruch genommen werden. Es gibt keine Mindestbehaltedauer und keine Kaufpreisobergrenze.
Steuerliche Absetzmöglichkeiten
Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das versteuernde Einkommen.
Die steuerliche Absetzung der Mehrbelastung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.
Als Nachweis für die Behinderung gilt unter anderem der Behindertenpass.
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
Zuwendungen aus dem „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ können Personen gewährt werden, die durch ein mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind.
Mit der Unterstützung soll die Notlage gemildert oder beseitigt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens zu erfolgen.
Aus Mitteln des Unterstützungsfonds können insbesondere nachstehende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:
- Wohn- und Sanitärraumadaptierungen,
- Treppenlifte,
- Kommunikationshilfsmittel,
- Mobilität (behinderungsbedingt erforderlicher PKW Umbau) und
- Assistenzhunde
Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Pflegekarenz und -teilzeit
Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten.
Voraussetzungen für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit:
- Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 oder
- Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1
- Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
- Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin – bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis von zumindest 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – oder
- Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe
Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und eingetragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, -Wahl- und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Ein gemeinsamer Haushalt mit nahen Angehörigen ist – außer bei der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder – nicht erforderlich.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung:
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
- oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
- oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1
und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie die ID Austria.
Freiwillige Versicherung bei pflegende Angehörige
Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung weiterversichern.
Voraussetzungen:
- Vorversicherungszeit wie bei der Weiterversicherung
- Pflege eines/einer nahen Angehörigen
- Pflege in häuslicher Umgebung
- gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
- Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Persönliche Assistenz
Persönliche Assistenz ermöglicht eine auf individuelle Bedürfnisse maßgeschneiderte Unterstützung im Alltag und Berufsleben.
Selbstbestimmt Leben organisiert das Angebot an Persönlicher Assistenz für Menschen in Tirol.
Befreiung / Zuschuss Rundfunkgebühren, Fernsprechentgelt, Ökostrompauschale
Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden.
Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale wird über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Euroschlüssel
Eine Inhaberin oder ein Inhaber eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO.
Folgende Zusatzeintragungen im Behindertenpass bestätigen den Bedarf:
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung
- …
Antrag auf Rehabilitation
Unsere Patientinnen und Patienten kommen direkt aus dem Akutkrankenhaus oder aus häuslicher Betreuung zu uns. Der Antrag zur Aufnahme wird vom Krankenhaus oder vom Hausarzt gestellt und muss vom zuständigen Sozialversicherungsträger genehmigt werden.
Fahrsicherheitskurse
Die von CLUB MOBIL initiierten Fahrsicherheitskurse TRAINING MIT HANDICAP finden dank der Sponsoren seit 1997 jedes Jahr von August bis Oktober statt. ÖAMTC-Instruktoren lehren den Teilnehmern richtiges Verhalten in Extremsituationen. Dieses Training wird aktiven Autolenkern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% angeboten.
Ermäßigungen für Reisende mit Behinderung
Mit Behindertenausweis günstig unterwegs: Mit Ihrem Behindertenpass reisen Sie jetzt um 50% günstiger mit den ÖBB in ganz Österreich. Sie brauchen keine Ermäßigungskarte sondern sparen direkt bei jeder Reise mit den ÖBB.
Um das Angebot nutzen zu können, benötigen Sie einen Österreichischen Behindertenpass mit folgenden Angaben:
- Angabe des Behinderungsgrads von mindestens 70%, oder
- Eintrag „Der/die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“
Um reibungslos mit der Bahn reisen zu können, sind schon im Vorfeld einige Informationen für Sie wichtig.
- Wie ist der Abfahrts-, Umsteige- und Ankunftsbahnhof ausgestattet?
- Welche Züge sind für mobilitätseingeschränkte Personen am besten geeignet?
- Wie sieht die Hilfeleistung an den Bahnhöfen aus?
Selbständig mit Rollstuhl bahnfahren
Mit unseren modernen barrierefreien Niederflurgarnituren fährst du mit der Westbahn selbständig und bequem in Österreich zwischen Wien, St. Pölten, Amstetten, Linz, Wels, Attnang-Puchheim, Vöcklabruck, Salzburg, Kufstein, Wörgl, Innsbruck und unsere Stationen in Vorarlberg. Buche zu jedem Westbahn-Tarif eine kostenlose Rollstuhlstellplatz-Reservierung einfach dazu!
Barrierefreies Reisen – so funktioniert’s:
Alle Infos zu Reisen im Rollstuhl mit der Westbahn haben wir auf dieser Seite für dich zusammengefasst. Reisende mit einen Behindertenpass mit der entsprechenden Eintragung (Behinderungsgrads von mindestens 70 Prozent, bzw. Eintrag „Der/die Inhaber:in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“), fahren mit der Westbahn zum vergünstigten WestVorteilspreis*.
Die Niederflurbauweise der gesamten Westbahn-Flotte bietet dir Barrierefreiheit und einen stufenlosen Ein- und Ausstieg. Ein befahrbares Trittbrett schließt beim Öffnen der Türen den Spalt zwischen Bahnsteig und Zug.
Alle von uns angefahrenen Bahnhöfe in Österreich erlauben einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die Westbahn ohne vorherige Anmeldung (ausgenommen Wien Hütteldorf – bitte steigen Sie nach Möglichkeit am Wiener Westbahnhof ein). Unsere Crew an Bord steht dir jederzeit zur Verfügung, wenn du Unterstützung benötigst.7
Unfall- und Krankenversicherung für Menschen mit Behinderung
Bisher war es unmöglich für Menschen mit einer Körperbehinderung, Blinde und Taube eine
Unfall- und Krankenversicherung zu bekommen. Entweder wurden die Menschen wegen ihrer bestehenden Invalidität nicht mehr versichert, oder es kam zu absolut überteuerten Prämienzuschlägen.
Mit diesem ist nun für alle Österreicher/Innen mit einer Körperbehinderung, Blinde, Taube und auch deren Familienangehörigen, der Zugang zu einem barrierefreien Versicherungsschutz geschaffen! Selbst wenn bereits eine 100%-ige Dauer-Invalidität vorliegt!










