Asfinag – Autobahnvignette

Sie haben Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette, sofern Sie im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ und somit von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

Asfinag – Mautkarte

Alle Kundinnen und Kunden, die Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette für Menschen mit Behinderungen haben, erhalten ebenfalls automatisch auch jeweils eine kostenlose Streckenmaut-Mehrfahrten-Karte für die Streckenmaut-Abschnitte auf der A 9, A 10, A 13 und S 16 (nicht für die A 11 Karawanken Autobahn). Sie gelten ebenfalls ein Jahr lang. Sie können damit beliebig oft durch die Mautstellen fahren.

Felbertauernstrasse – Mautkarte

Gelten an das Kraftfahrzeugkennzeichen gebunden, werden an dauernd stark gehbehinderte Personen, welche im Besitz eines neuen EU-gerechten Behinderten-Parkausweises mit Lichtbild (Originalfarbe blau) sind bzw. welche noch einen Ausweis nach § 29b der StVO besitzen und ein Kraftfahrzeug der Kat. 1B PKW benützen, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug oder zumindest Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines Fahrzeuges ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe)), auf Antrag ausgegeben.

Antrag über die Jahresmautkarte muss per Email gestellt werden.

Behindertenpass

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Dem Antrag beizulegen sind

  • ein farbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften
  • aktuelle medizinische Unterlagen zB. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie

Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Punkt 3.) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§ 29 b Parkausweis

Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Wenn Sie keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung haben, müssen Sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei Ihrer Landesstelle beantragen.

Dem Antrag beizulegen ist

  • ein farbiges EU-Passbild nach den geltenden ICAO Vorschriften

Der Antrag und die Ausstellung des Behindertenpasses sind kostenlos.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Mobilitätszuschuss

Für einen behinderungsbedingten Mehraufwand bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann an begünstigte Behinderte – bei Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel  – einmal jährlich ein pauschalierter Zuschuss gewährt werden.

Personen, die nach den Aufzeichnungen des Sozialministeriumservice Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss haben, werden im Rahmen einer Aktion (in der Regel im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres) schriftlich informiert und zur Antragstellung eingeladen.

Höhe des Zuschusses: EUR 580,- (Stand 2019)

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Es ist anzumerken, dass es nur möglich ist, wenn ich den Status „geschützter Arbeitsplatz habe“ – zudem für Pensionisten und Kinder die Möglichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen.

Ausfüllhilfe: Behinderungsbedingte Maßnahme ankreuzen und unter Punkt VII –Beschreibung des Vorhaben – Fahrtkostenzuschuss bzw. Mobilitätszuschuss eintragen

Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung

Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % – bei Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel  – die zur Erreichung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann ein Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung gewährt werden.

Höhe des Zuschusses: maximal 50 % der Kosten

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges

Für die Suche nach einem Arbeitsplatz, den Antritt oder die Ausübung einer Beschäftigung kann ein Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gewährt werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.

Voraussetzungen:

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 %
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Eintragung im Behindertenpass erforderlich)

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Befreiung Normverbrauchsabgabe (NoVA)

NEU: Befreiung von der Normverbrauchsabgabe ab 1. Juli 2021 auch für Leasingfahrzeuge möglich.

Neben Verschärfungen der Normverbrauchsabgabe (NoVA) treten ab 1. Juli 2021 auch geänderte Regelungen für die NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen in Kraft.

Die Befreiungsmöglichkeit besteht für Neufahrzeuge (auch Vorführfahrzeuge und sogenannte Tageszulassungen (max. 3 Monate Zulassungsdauer)) und importierte Gebrauchtfahrzeuge, die erstmals in Österreich zugelassen werden. Auch für leasingfinanzierte Fahrzeuge kann die NoVA-Befreiung in Anspruch genommen werden. Es gibt keine Mindestbehaltedauer und keine Kaufpreisobergrenze.

 

Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das versteuernde Einkommen.

Die steuerliche Absetzung der Mehrbelastung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.

Als Nachweis für die Behinderung gilt unter anderem der Behindertenpass.

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

Zuwendungen aus dem „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ können Personen gewährt werden, die durch ein mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind.

Mit der Unterstützung soll die Notlage gemildert oder beseitigt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Realisierung des Vorhabens zu erfolgen.
Aus Mitteln des Unterstützungsfonds können insbesondere nachstehende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

  • Wohn- und Sanitärraumadaptierungen,
  • Treppenlifte,
  • Kommunikationshilfsmittel,
  • Mobilität (behinderungsbedingt erforderlicher PKW Umbau) und
  • Assistenzhunde

Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Pflegekarenz und -teilzeit

Manchmal muss eine Pflegesituation neu organisiert werden – wenn zum Beispiel plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt oder eine pflegende Person entlastet werden soll. Dann kann mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden.

Voraussetzungen für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit:

  • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 oder
  • Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1
  • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
  • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin – bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis von zumindest 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – oder
  • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und eingetragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, -Wahl- und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Ein gemeinsamer Haushalt mit nahen Angehörigen ist – außer bei der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder – nicht erforderlich.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Unterstützung für pflegende Angehörige

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.

Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung:

Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend 

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1

und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Freiwillige Versicherung bei pflegende Angehörige

Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung weiterversichern.

Voraussetzungen:

  • Vorversicherungszeit wie bei der Weiterversicherung
  • Pflege eines/einer nahen Angehörigen
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz ermöglicht eine auf individuelle Bedürfnisse maßgeschneiderte Unterstützung im Alltag und Berufsleben.
Selbstbestimmt Leben organisiert das Angebot an Persönlicher Assistenz für Menschen in Tirol.

Befreiung / Zuschuss Rundfunkgebühren, Fernsprechentgelt, Ökostrompauschale

Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden. 

Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale wird über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.  

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Euroschlüssel

Eine Inhaberin oder ein Inhaber eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO.

Folgende Zusatzeintragungen im Behindertenpass bestätigen den Bedarf:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung

Antrag auf Rehabilitation

Unsere Patientinnen und Patienten kommen direkt aus dem Akutkrankenhaus oder aus häuslicher Betreuung zu uns. Der Antrag zur Aufnahme wird vom Krankenhaus oder vom Hausarzt gestellt und muss vom zuständigen Sozialversicherungsträger genehmigt werden.

Fahrsicherheitskurse

Die von CLUB MOBIL initiierten Fahrsicherheitskurse TRAINING MIT HANDICAP finden dank der Sponsoren seit 1997 jedes Jahr von August bis Oktober statt. ÖAMTC-Instruktoren lehren den Teilnehmern richtiges Verhalten in Extremsituationen. Dieses Training wird aktiven Autolenkern mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% angeboten.

Ermäßigungen für Reisende mit Behinderung

Mit Behindertenausweis günstig unterwegs: Mit Ihrem Behindertenpass reisen Sie jetzt um 50% günstiger mit den ÖBB in ganz Österreich. Sie brauchen keine Ermäßigungskarte sondern sparen direkt bei jeder Reise mit den ÖBB.

Um das Angebot nutzen zu können, benötigen Sie einen Österreichischen Behindertenpass mit folgenden Angaben:

  • Angabe des Behinderungsgrads von mindestens 70%, oder
  • Eintrag „Der/die InhaberIn des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“

Um reibungslos mit der Bahn reisen zu können, sind schon im Vorfeld einige Informationen für Sie wichtig.

  • Wie ist der Abfahrts-, Umsteige- und Ankunftsbahnhof ausgestattet?
  • Welche Züge sind für mobilitätseingeschränkte Personen am besten geeignet?
  • Wie sieht die Hilfeleistung an den Bahnhöfen aus?
Unfall- und Krankenversicherung für Menschen mit Behinderung

Bisher war es unmöglich für Menschen mit einer Körperbehinderung, Blinde und Taube eine
Unfall- und Krankenversicherung zu bekommen. Entweder wurden die Menschen wegen ihrer bestehenden Invalidität nicht mehr versichert, oder es kam zu absolut überteuerten Prämienzuschlägen.

Mit diesem ist nun für alle Österreicher/Innen mit einer Körperbehinderung, Blinde, Taube und auch deren Familienangehörigen, der Zugang zu einem barrierefreien Versicherungsschutz geschaffen! Selbst wenn bereits eine 100%-ige Dauer-Invalidität vorliegt!